(Stand: Januar 2016)

Geltungsbereich und Regelungsabschnitte


Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der soft-nrg Development GmbH (nachstehend "soft-nrg") gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der soft-nrg gegenüber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachstehend "Kunde"). Die Waren- und Leistungsangebote von soft-nrg richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Sie bestehen aus folgenden Regelungsabschnitten:

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen
  • Teil B: Besondere Bestimmungen betreffend die Überlassung von Standardsoftware
  • Teil C: Besondere Bestimmungen betreffend Softwarepflege und -betreuung
  • Teil D: Besondere Bestimmungen betreffend den Dienst soft-messenger

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, soft-nrg stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von softnrg gelten auch dann, wenn soft-nrg in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

A Allgemeine Bestimmungen

1 Angebot, Vertragsschluss

 

  1. Die Angebote von soft-nrg sind freibleibend und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung bei soft-nrg aufzugeben. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das soft-nrg innerhalb von 4 Wochen annehmen kann.
  2. Der Vertrag kommt grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von soft-nrg beim Kunden, spätestens jedoch durch Erbringung der betreffenden Lieferungen und/oder Leistungen durch soft-nrg, zustande.
  3. Der Umfang der Lieferungen und/oder Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach der Auftragsbestätigung von soft-nrg bzw. der jeweiligen Leistungsspezifikation (nachstehend "Leistungsschein").

2 Preise, Vergütung, Auslagen

 

  1. Die vereinbarten Preise ergeben sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung von soft-nrg bzw. dem jeweiligen Leistungsschein.
  2. Die Preise von soft-nrg verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Etwaige Verpackungs- und/oder Lieferkosten, Versicherungskosten sowie etwaige Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.
  4. Eine kostenfreie Stornierung von mit dem Kunden vereinbarten Terminen über Dienstleistungen ist nur bis zu 20 Tagen vor Termin möglich. Erfolgt die Stornierung bei weniger als acht Tagen vor Termin, ist soft-nrg berechtigt, 50 % der terminierten Dienstleistung in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen auf den gesamten Auftragswert.
  5. Etwaige Reisekosten bzw. Stornokosten, die soft-nrg entstehen, weil der Kunde vereinbarte Termine nicht einhält oder absagt, sind vom Kunden auch dann zu tragen, wenn im Einzelfall für die betreffende Reise eine Kostentragung durch soft-nrg vereinbart war.

3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

 

  1. Die Rechnungen von soft-nrg werden mit Zugang der Rechnung beim Kunden bzw. an den sich aus dem Leistungsschein ergebenden Zahlungsterminen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, stehen soft-nrg die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche und Rechte zu, insbesondere der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und ggf. weitere Schadensersatzansprüche.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Ansprüchen gegen soft-nrg aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

4 Lieferungen und Leistungen

 

  1. Fristen für Lieferungen und Leistungen von soft-nrg beginnen frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder des Leistungsscheins von soft-nrg und sind nur bei ausdrücklicher Zusicherung in der Auftragsbestätigung bzw. im Leistungsschein verbindlich.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen soft-nrg, ihre Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird soft-nrg die Lieferung oder Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Monaten unmöglich, wird sie von ihren Leistungsverpflichtungen frei. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche soft-nrg nicht zu vertreten hat oder durch die soft-nrg die Erbringung der Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird (z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Materialbeschaffung). Wird soft-nrg von ihrer Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. soft-nrg haftet für Schäden in diesem Fall gemäß Ziffer 7.
  3. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder soft-nrg bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist soft-nrg berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Alle weiteren soft-nrg zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt. 

5 Gefahrübergang

 

  1. Lieferungen von soft-nrg erfolgen ab Werk bzw. Lager von soft-nrg. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch soft-nrg (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen).
  2. Im Falle der Versendung schließt soft-nrg auf Wunsch des Kunden eine Transportversicherung auf dessen Kosten und zu dessen Gunsten ab. Transportschäden hat der Kunde soft-nrg sowie dem anliefernden Versandunternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6 Sach- und Rechtsmängel

 

  1. Zur Feststellung etwaiger Mängel hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen. Etwaige Mängel sind vom Kunden in für soft-nrg möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde soft-nrg spätestens binnen einem Jahr ab der Lieferung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, dass der Kunde seine Mängelrechte verliert.
  2. Erweist sich der Vertragsgegenstand als mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.
  3. soft-nrg kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder sonst unzumutbar ist. Die Nacherfüllung durch soft-nrg kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  4. Ist soft-nrg mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht soft-nrg während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
  5. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Im Falle des Rücktritts ist soft-nrg berechtigt, für die durch Kunde gezogene Nutzung aus der Verwendung der Ware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
  6. soft-nrg ist berechtigt, Mängel an überlassener Software auch dadurch zu beseitigen, dass sie dem Kunden Updates, Patches oder neue Versionen der Software zur Verfügung stellt (nachfolgend insgesamt "Updates"), und zwar entweder, indem sie diese an den Kunden übermittelt oder ihm zum Download über das Internet zur Verfügung stellt und ihn entsprechend informiert.
  7. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine den Produktvorschriften (z.B. betreffend die Lagerung, Anwendung oder Verarbeitung) nicht entsprechende Behandlung der gelieferten Ware seitens des Kunden oder Dritter verursacht wurden.
  8. Die Ansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Lieferung.
  9. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, so ist soft-nrg berechtigt, den mit der Analyse und der sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen von soft-nrg, zuzüglich etwaiger Reisekosten und Spesen, gegenüber dem Kunden zu berechnen.
  10. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden in Bezug auf Lieferungen und Leistungen von softnrg geltend, wird Kunde soft-nrg darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird Kunde soft-nrg jegliche zumutbare
    Unterstützung gewähren.

7 Haftung

 

  1. soft-nrg haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Mit Ausnahme der unbeschränkten Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gem. Ziffer 7 (1) haftet soft-nrg für einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist eine Haftung von soft-nrg im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Mit Ausnahme der unbeschränkten Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gem. Ziffer 7 (1) ist eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn im Falle einfacher Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  5. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gem. Ziffern 7 (2), 7 (3) und 7 (4) gelten nicht für von soft-nrg schriftlich übernommene Garantien oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von soft-nrg verschuldeten Datenverlust haftet soft-nrg deshalb ausschließlich für die angemessenen Kosten der Wiederherstellung der Daten von der durch Kunde zu erstellenden Datensicherung.
  7. Soweit die Haftung von soft-nrg ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Soweit die Übertragung von Eigentum an den Kunden Vertragsbestandteil ist, bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von soft-nrg. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von soft-nrg gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an soft-nrg ab. soft-nrg nimmt die Abtretung an.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, soft-nrg unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich der gelieferten Waren eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt.

9 Laufzeit, Kündigung von Verträgen

 

  1. Soweit die vertragsgegenständlichen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbart sind und im jeweiligen Leistungsschein oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, läuft der betreffende Vertrag jeweils auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 3 volle Kalenderjahre, und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten zum Ablauf des 3. oder jedes darauffolgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mittels eingeschriebenem Brief zu erklären.

10 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

  1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung wird Aschheim/Dornach als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Konfliktregelungen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

11 Schriftformklausel, Salvatorische Klausel

 

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Sofern der Vertrag ein Schriftformerfordernis wird dieses durch Übermittlung der Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) nicht gewahrt.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

B Besondere Bestimmungen betreffend die Überlassung von Standardsoftware

 

Ergänzend zu den unter Teil A beschriebenen Allgemeinen Bestimmungen gelten für die dauerhafte oder zeitlich begrenzte Überlassung von Standardsoftware die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit Bestimmungen dieses Teil B von Regelungen des Teil A abweichen sollten, gehen die Bestimmungen des Teil B vor.

Für die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer finden die Regelungen des Abschnitts II Anwendung. Für die Überlassung von Standardsoftware auf Zeit findet stattdessen Abschnitt III Anwendung. Abschnitt I findet auf die Softwareüberlassung auf Dauer und auf Zeit Anwendung. Soweit Bestimmungen des Abschnitt I anwendbaren Bestimmungen von Abschnitt II oder Abschnitt III widersprechen, haben die Bestimmungen in Abschnitt II bzw. Abschnitt III Vorrang.

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

1 Vertragsgegenstand

 

  1. soft-nrg überlässt dem Kunden gegen die im Leistungsschein (in diesem Teil B nachfolgend "Systemschein") genannte Vergütung die im Systemschein genannte Software in ausführbarer Form.
  2. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem Systemschein und der Programmbeschreibung.
  3. Installation und Schulung der Software ist im Rahmen der Softwareüberlassung nicht geschuldet. Diese sonstige Beratungs- oder Dienstleistungen sind gesondert zu vereinbaren und erfolgen nach Maßgabe von Teil C.

2 Überlassung der Software

 

  1. Die Software wird ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode) zur Verfügung gestellt; der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software wird auf einem Datenträger geliefert oder dem Kunden, soweit im Systemschein so vereinbart, durch Übermittlung der zum Download aus dem Internet erforderlichen
    Informationen zur Verfügung gestellt.
  2. Mit der Software erhält der Kunde die im Systemschein genannte Dokumentation, welche – soweit im Systemschein nicht anderes vereinbart – grundsätzlich in ausdruckbarer Form auf dem Datenträger, mit welchem die Software ausgeliefert wird, enthalten ist bzw. für den Fall, dass ein Download der Software aus dem Internet vereinbart ist, durch Bereitstellung zum Download aus dem Internet.

Abschnitt II – Softwareüberlassung auf Dauer

1 Rechtseinräumung

 

  1. soft-nrg räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der Vergütung das nicht ausschließliche, dauerhafte Recht ein, die Software im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auf der im Systemschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu nutzen. Der Kunde ist dementsprechend berechtigt, die Software auf maximal der im Systemschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien der Software und übliche Datensicherungen in angemessener Zahl zu erstellen.
  3. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von soft-nrg nicht berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten.
  4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Software mit einem Kopierschutz und einem Lizenzschlüssel versehen ist.
  5. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software bzw. der Dokumentation oder auf dem Datenträger dürfen weder verändert noch entfernt werden.
  6. Die dem Kunden gesetzlich zwingend zustehenden Rechte bleiben unberührt. 

2 Sach- und Rechtsmängel

 

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware, d.h. Software und ihre Dokumentation, nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Systemschein und der Programmbeschreibung.
  2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung der Software erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt oder verschafft werden konnten.
  3. Soweit der Kunde die Software selbst oder durch Dritte ändern lässt, entfallen sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch soft-nrg hierdurch nicht beeinträchtigt werden bzw. wurden.
  4. Die Nutzungsentschädigung gemäß Teil A. Ziffer 6 (5) wird auf Basis einer 4-jährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

Abschnitt III – Softwareüberlassung auf Zeit

1 Vergütung

 

  1. Während der Dauer des Überlassungsvertrages ist der Kunde zur monatlichen Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  2. Die Vergütung ist vom Kunden jeweils zum 1. Werktag eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat zu entrichten. Zahlt der Kunde die Vergütung nicht vollständig zu dem vorgenannten Termin, gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
  3. Liegt der Vertragsbeginn vor dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats, hat der Kunde für diesen Monat lediglich die Hälfte der vereinbarten Gebühr zu entrichten. Liegt der Vertragsbeginn am oder nach dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat keine Gebühr vom Kunden zu entrichten.
  4. Kommt es zur Rückbuchung von soft-nrg eingezogener Beträge gilt Folgendes: Bei der ersten Rückbuchung erhält der Kunde eine Mahnung per E-Mail und ist verpflichtet, den ausgefallenen Betrag binnen einer Woche ab Zugang der Mahnung zuzüglich eines Betrages von 12,00 EUR als Bank- und Bearbeitungsgebühr an soft-nrg zu zahlen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so steht es soft-nrg frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Alle weiteren Rechte und Ansprüche von soft-nrg bleiben davon unberührt.
  5. soft-nrg ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit entsprechend ihrer aktuellen Preisliste anzupassen. soft-nrg teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens 2 Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Vertrag zum Ende des Folgemonats zu kündigen.

2 Rechtseinräumung

 

  1. soft-nrg räumt dem Kunden für die Dauer des Überlassungsvertrages das nicht ausschließliche Recht ein, die Software im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auf der im Systemschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu nutzen. Der Kunde ist dementsprechend berechtigt, die Software auf maximal der im
    Systemschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
  2. Das Nutzungsrecht entfällt für den Fall und solange der Kunde die im Systemschein genannte Vergütung nicht oder nicht vollständig entrichten sollte, wobei der Zahlungsanspruch von soft-nrg in voller Höhe bestehen bleibt.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien der Software und übliche Datensicherungen in angemessener Zahl zu erstellen.
  4. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von soft-nrg nicht berechtigt, die Software Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte dauerhaft oder zeitlich begrenzt weiterzugeben, insbesondere zu verkaufen oder zu vermieten.
  5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Software mit einem Kopierschutz und einem Lizenzschlüssel versehen ist.
  6. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software bzw. der Dokumentation oder auf dem Datenträger dürfen weder verändert noch entfernt werden.
  7. Die Regelungen dieser Ziffer 2 finden auch auf Updates Anwendung.
  8. Die dem Kunden gesetzlich zwingend zustehenden Rechte bleiben unberührt. 

3 Obhutspflicht des Kunden

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff von Dritten auf die Software und die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
  2. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen hinweisen.
  3. Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden die Rechte von soft-nrg an der überlassenen Software, ist der Kunde verpflichtet, soft-nrg auf eigene Kosten in zumutbaren Umfang bei der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung zu unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, soft-nrg über entsprechende Verletzungshandlungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4 Sach- und Rechtsmängel

 

  1. soft-nrg gewährleistet, dass die Software und ihre Dokumentation für die Dauer des Überlassungsvertrages mit der vertraglichen Beschaffenheit zur Verfügung gestellt werden. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Systemschein und der Programmbeschreibung.
  2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung der Software erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt oder verschafft werden konnten.
  3. Alle Gewährleistungsverpflichtungen von soft-nrg sind auf die neueste, von soft-nrg freigegebene Version der überlassenen Software, d. h. ggf. auf das neueste von soft-nrg bereitgestellte Update, beschränkt.
  4. Soweit der Kunde Software selbst oder durch Dritte ändern lässt, entfallen sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch soft-nrg hierdurch nicht beeinträchtigt werden bzw. wurden.
  5. Das Recht des Kunden , den Vertrag gemäß § 543 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 BGB zu kündigen, wenn dem Kunden der Gebrauch der Software ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Mangelbehebung durch soft-nrg ist als fehlgeschlagen anzusehen.
  6. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software verjähren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

5 Updates und Hotline

 

  1. Der Kunde ist während der Laufzeit des Überlassungsvertrages zum Bezug von soft-nrg bereitgestellten Updates berechtigt. Der Kunde ist zur Verwendung von soft-nrg bereitgestellten Updates verpflichtet.
  2. Der Kunde ist während der Laufzeit des Überlassungsvertrages berechtigt, die von soft-nrg für die Meldung von Mängeln und zur Anwenderunterstützung bereitgestellte Hotline zu nutzen. Diese Hotline ist telefonisch oder per E-Mail von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Standort von soft-nrg im Zeitraum vom 08:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Das Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Zahlung der Mietgebühr in Verzug gerät.

6 Laufzeit und Kündigung

 

  1. Der Überlassungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 36 vollen Kalendermonaten kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt werden.
  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als wichtiger Grund zählt es insbesondere, wenn (i) der Kunde sein Nutzungsrecht überschreitet, (ii) der Kunde die Software Dritten zugänglich macht oder sie an Dritte weitergibt, (iii) der Kunde mit der Entrichtung der Mietgebühr teilweise oder vollständig in Verzug ist, oder (iv) an anderer Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wichtige Gründe ausdrücklich genannt sind. 

7 Pflichten bei Vertragsbeendigung

 

  1. Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen.
  2. Der Kunde ist mit Beendigung des Überlassungsvertrages verpflichtet, eine Anforderung für die Deaktivierung an die soft-nrg zu senden.
  3. Bei Beendigung des Überlassungsvertrages ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger nebst der ihm überlassenen ausgedruckten Dokumentation verpflichtet. Die Software und die Dokumentation sind soft-nrg auf Kosten des Kunden zuzustellen. Der Versand ist in angemessener Höhe auf Kosten des Kunden zu versichern.
  4. Die Rückgabepflicht des Kunden umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung oder Vernichtung vorhandener Kopien der Software und der Dokumentation.

C Besondere Bestimmungen betreffend Softwarepflege und -betreuung

 

Ergänzend zu den unter Teil A und Teil B beschriebenen Bestimmungen gelten hinsichtlich Softwarepflege und Betreuung die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen dieses Teil C von Regelungen des Teil A und/oder Teil B abweichen sollten, gehen die Bestimmungen des Teil C vor.

1 Leistungen

 

  1. soft-nrg erbringt für die im Leistungsschein (in diesem Teil C nachfolgend "Pflegeschein") aufgeführte, auf Dauer überlassene Software (Vertragssoftware) die folgenden Pflegeleistungen gegen die im Pflegeschein genannte Vergütung:
    • Lieferung weiterentwickelter Versionen der Software
    • Individuelle Beseitigung von Mängeln in der Software
    • Hotline
  2. Darüber hinaus bietet soft-nrg dem Kunden zusätzlich folgende, über die in Ziffer 1 (1) hinausgehenden Leistungen bei gesondertem Auftrag und gegen gesonderte Vergütung an:
    • Installation
    • Überwachungsmaßnahmen
    • Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern
    • Anpassungen der Software
  3. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass der Kunde die vereinbarte Vergütung entrichtet und die Vertragssoftware mit der im Pflegeschein genannten Soft- und Hardwareumgebung am im Pflegeschein angegebenen Ort betreibt.

2 Lieferung neuer, weiterentwickelter Versionen

 

  1. soft-nrg überlässt dem Kunden neue, weiterentwickelte Versionen der Vertragssoftware ("neue Versionen").
  2. Neue Versionen können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten.
  3. Die Lieferung an den Kunden erfolgt jeweils durch Lieferung des Objektcodes inklusive Dokumentation der geänderten Funktionen auf einem Datenträger bzw. soweit im Systemschein so vereinbart, durch Übermittlung der zum Download aus dem Internet erforderlichen Informationen. Der Quellcode ist grundsätzlich
    nicht Vertragsgegenstand.
  4. An der neuen Version der Vertragssoftware räumt soft-nrg dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Vertragssoftware berechtigt wurde (vgl. auch Teil B, Abschnitt II).
  5. Soweit dies für neue Versionen erforderlich ist, sind die erforderlichen Anpassungen der Hard- und Softwareumgebung Sache des Kunden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung der neuen Version erforderlicher Drittsoftware.
  6. Der Kunde wird ihm gelieferte neue Versionen jeweils unverzüglich bei sich einspielen und auf eventuelle Mängel hin untersuchen. Teil A Ziffer 6 (1) bleibt unberührt. 

3 Individuelle Beseitigung von Mängeln in der Software

 

  1. soft-nrg wird ihr vom Kunden mitgeteilte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Dem Kunden zustehende Mängelansprüche und Rechte bleiben unberührt.
  2. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Kunde jeweils binnen angemessener Frist nach Freigabe durch soft-nrg die aktuelle Version der Vertragssoftware bei sich einsetzt.
  3. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware oder ihre Dokumentation bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als unwesentlich auswirkt.
  4. soft-nrg wird einen ihr bekannt werdenden Mangel nach ihrer Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:
    • Übermittlung eines Patches/Bugfixes, das der Kunde bei sich installiert,
    • Übermittlung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht mehr enthält,
    • Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung. Kunde wird diese Handlungshinweise durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm zumutbar.
    • Mangelbeseitigung Vor-Ort erfolgt nur, wenn keine der oben genannten Maßnahmen erfolgsversprechend ist.

4 Hotline

 

Für die Meldung von Mängeln und zur Anwenderunterstützung stellt soft-nrg eine telefonische Hotline bereit. Diese Hotline ist unter der im Pflegeschein genannten Nummer von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Standort von soft-nrg im Zeitraum vom 08:00 bis 17:00 Uhr
besetzt.

5 Zentraler Ansprechpartner des Kunden

 

  1. Der Kunde wird eine zentrale Kontaktstelle für soft-nrg einrichten, die er mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt, der über vertiefte Kenntnisse zur im Programmschein genannten Software (Administratorkenntnisse) verfügt.
  2. Diese zentrale Kontaktstelle des Kunden koordiniert die Anfragen des Kunden (Anwenderunterstützungsanfragen und Mängelmeldungen). An dieser Stelle wird durch die Mitarbeiter von Kunde eine erste Analyse des Problems (Anwenderproblem oder Mangel) vorgenommen, und soweit eine Lösung bei Kunde bereits bekannt entsprechend intern gelöst.
  3. Erst wenn ein Problem durch die zentrale Kontaktstelle bei Kunde nicht gelöst werden kann, wendet sich diese zentrale Kontaktstelle von Kunde an soft-nrg. Andere Mitarbeiter von Kunde sind nicht berechtigt, Leistungen dieses Pflegevertrages anzufordern.
  4. Die zentrale Kontaktstelle des Kunden arbeitet insbesondere bei der Klärung von Anwenderproblemen und der Analyse von Mängeln eng mit soft-nrg zusammen, sie unterstützt die Pflegeleistungen insbesondere durch:
    • Koordination der Kommunikation von soft-nrg mit den einzelnen Stellen des Kunden,
    • Übermittlung von Testdaten und Testfällen,
    • Mitteilung von Umständen, unter denen Mängel aufgetreten sind.

6 Remote-Zugang

 

Um eine kurzfristige Leistungserbringung zu ermöglichen und Vor-Ort-Einsätze möglichst zu vermeiden, wird der Kunde auf seine Kosten einen Remote-Zugang entsprechend den Anforderungen von soft-nrg einrichten und unterhalten.

7 Vergütung

 

  1. Die pauschale Pflegevergütung sowie der Berechnungszeitraum ergeben sich aus dem Pflegeschein oder der Auftragsbestätigung.
  2. Die Vergütungen für Zusatzleistungen ergeben sich – soweit diese nicht im Pflegeschein bestimmt sind – aus der jeweils gültigen Preisliste von soft-nrg.
  3. Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. soft-nrg berechnet einen erforderlichen Vor-Ort-Einsatz zuzüglich Reisekosten und Reisezeiten sowie Spesen entsprechend den gemäß Ziffer 7 (2) anwendbaren Preisen.
  5. Die Pauschale ist jeweils zum 1. Werktag des Berechnungszeitraums fällig. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist jeweils mit Rechnungsstellung fällig.
  6. Beginnt die Vertragslaufzeit nicht zum 1. Werktag des vereinbarten Berechnungszeitraums, so wird die Vergütung für den Zeitraum ab Vertragsbeginn bis zum Beginn des kalendarischen Berechnungszeitraums anteilig tagesgenau berechnet und ist zum Beginn der Vertragslaufzeit fällig.
  7. soft-nrg ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungen zu Beginn eines Berechnungszeitraumes entsprechend ihrer aktuellen Preisliste anzupassen. soft-nrg teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens 2 Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraumes zu kündigen.

8 Sach- und Rechtsmängel

 

  1. Sachmängel werden während der Laufzeit des Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer 3 beseitigt.
  2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

D Besondere Bestimmungen betreffend den Dienst soft-messenger

 

Ergänzend zu den unter Teil A, Teil B und Teil C beschriebenen Bestimmungen gelten hinsichtlich soft-messenger die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen dieses Teil D von Regelungen des Teil A ,Teil B und/oder Teil C abweichen sollten, gehen die Bestimmungen des Teil D vor.

1 Vertragsgegenstand

 

  1. soft-nrg stellt dem Kunden die Nutzung des Dienstes softmessenger – nachfolgend "Dienst" genannt – zur Verfügung.
  2. Der Funktionsumfang ergibt sich aus dem Systemschein und der Programmbeschreibung.

2 Gesetze und Datenschutz

 

  1. Der Kunde versichert und trägt dafür Sorge, dass die von ihm unter Verwendung des Dienstes versandten Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen und geltende Vorschriften des Wettbewerbs- sowie Persönlichkeitsrechts eingehalten werden. Eine Haftung oder Verantwortung für einen Verstoß übernimmt einzig der Kunden. soft-nrg übernimmt keine Verpflichtung, die Inhalte vor Versendung zu prüfen.
  2. soft-nrg behandelt die vom Kunden zugesandten Daten vertraulich. Alle Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet, gelöscht und/oder vernichtet.
  3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die ihm durch soft-nrg mitgeteilten Zugangsdaten nicht unautorisierten Dritten zugänglich gemacht werden. Für Schäden die durch unzureichenden Schutz der Zugangsdaten entstehen, übernimmt soft-nrg keine Haftung. soft-nrg behält sich das Recht vor, im Falle eines Missbrauchs oder eines Verdachts auf Missbrauch Auskunft über den Urheber der Nachricht zu geben soweit soft-nrg von Behörden, Gerichten oder Personen dazu aufgefordert wird.

3 Rechnungsstellung

 

  1. soft-nrg erstellt nach Leistungserbringung, spätestens zum Monatsende eine Abrechnung über die versendeten Einheiten. Rechnungen werden als geprüftes Format per E-Mail zugestellt. Der Kunde benennt hierzu eine gültige E-Mail-Adresse.
  2. Der Kunde erteilt soft-nrg eine Einzugsermächtigung und trägt dafür Sorge, dass das angegebene Konto die erforderliche Deckung aufweist. Im Falle eines gescheiterten Lastschriftverfahrens bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet und erstattet softnrg eine Pauschale für die Bearbeitung in Höhe von 5,00 EUR
    zuzüglich Umsatzsteuer.

4 Kündigung

 

Der Dienst kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Kalendermonatsende gekündigt werden.

5 Systemausfall und Zustellung

 

  1. Dem Kunden ist bewusst, dass eine 100-prozentige Ausfallsicherheit technischer Systeme nicht sichergestellt werden kann. Bei einem Systemausfall der Sendeeinrichtung, der SMSZentralen der Netzbetreiber/Provider oder ein anderem Hard- und Software Ausfall, der von der soft-nrg nicht zu vertreten ist, ist eine Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Stromausfälle, Rechnerausfälle durch Computerviren usw.
  2. Eine Zustellung der einzelnen Nachrichten kann soft-nrg nicht gewährleisten, da dies auch von dem jeweiligen Netzbetreiber/Provider abhängig ist. Auch die Zusicherung der Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht möglich, da dies von der Auslastung der Mobilfunknetze/Emailserver und dem individuellen Verhalten der Empfänger abhängig ist.